Vermögensverwaltende GmbH: Steuersparmodell oder überschätzter Mythos?
Kaum ein Thema wird im Finanzbereich so emotional diskutiert wie die vermögensverwaltende GmbH (oder UG). Dazu liest man häufig:
„Aktiengewinne werden nur mit 1,5 % besteuert.“
„Fast steuerfrei investieren.“
„Privatanleger verschenken jedes Jahr Rendite.“
Das klingt nach einem legalen Steuertrick, doch die Realität ist differenzierter. Eine vermögensverwaltende GmbH spart per se keine Steuern. Sie verändert lediglich Zeitpunkt, Höhe und Struktur der Besteuerung. Und genau das entscheidet darüber, ob sie sinnvoll ist – oder auch nicht.
Wir schauen uns im folgenden die konkreten Unterschiede in den 3 Phasen des Vermögensaufbaus an:
Besteuerung des zu investierenden Kapitals vor der Anlage
Besteuerung während der Anlage
Besteuerung der Auszahlung
Warum ich bewusst Äpfel mit Birnen vergleiche
In diesem Artikel unterstelle ich als Ziel einen langfristigen Vermögensaufbau. Und deshalb vergleiche ich ganz bewusst nicht identische Produkte, sondern die jeweils sinnvollste Anlagestrategie zur Erreichung dieses Ziels.
Konkret: Ich stelle ein ETF-Depot im Privatvermögen einer Anlage in Einzelaktien innerhalb einer vermögensverwaltenden GmbH gegenüber.
Der Grund: Die vermögensverwaltende GmbH (VV GmbH) entfaltet ihren steuerlichen Vorteil nur bei direkten Aktienbeteiligungen. Die 95-prozentige Steuerfreistellung greift bei Aktien, nicht aber bei ETFs. Der vermeintliche Steuervorteil schrumpft bei einer Anlage in ETFs erheblich zusammen, da realisierte Gewinne aus diesen viel höher besteuert werden.
Umgekehrt gilt im Privatvermögen: Für den langfristigen Vermögensaufbau sind ETFs in der Praxis für die meisten Anleger die sinnvollere Lösung. Sie bieten:
breite Diversifikation ohne Klumpenrisiko
geringe Kosten
geringen administrativen Aufwand
einfache Handhabung
bei einem Aktienanteil von über 51 % eine 30-prozentige Teilfreistellung auf Gewinne und Ausschüttungen
Wer also privat investiert und langfristig Vermögen aufbauen will, fährt mit einem breit gestreuten ETF-Portfolio in aller Regel besser als mit selbst zusammengestellten Einzelaktien.
Deshalb vergleiche ich hier nicht dasselbe Produkt, sondern das jeweils sinnvollste Investment – und wir schauen, was unter welchen Voraussetzungen besser abschneidet.
Wo ich jedoch bewusst keine Äpfel mit Birnen vergleiche, ist bei der Herkunft des Kapitals: Ich unterstelle, dass das investierte Geld aus Gewinnen einer operativen GmbH stammt. Die Frage lautet also, ob diese Gewinne an eine VV-GmbH ausgeschüttet oder direkt privat investiert werden. Bereits privat versteuertes Vermögen nachträglich in eine VV-GmbH einzubringen, ist eine andere Ausgangssituation. Dort entfällt der zentrale Vorteil des Steuerstundungseffekts. Eine solche Struktur kann zwar aus anderen Gründen (z. B. Haftungstrennung oder aktive Handelsstrategie) sinnvoll sein, steuerlich ist sie jedoch in der Regel nicht vorteilhaft. Auf diese Konstellation gehe ich am Schluss kurz ein.
Was ist eine vermögensverwaltende GmbH überhaupt?
Eine vermögensverwaltende GmbH (VV GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft, die ausschließlich eigenes Vermögen verwaltet. Typischerweise sind das Einzelaktien, Beteiligungen oder andere Wertpapiere.
Sie betreibt kein operatives Geschäft, sondern dient als Investmentvehikel.
1. Besteuerung des zu investierenden Kapitals vor der Anlage
Hier liegt der erste entscheidende Unterschied. Schauen wir uns das mal im Detail an:
Fall A: Gewinn entsteht im operativen Unternehmen, Ausschüttung an VV GmbH
Eine operative GmbH erzielt 100.000 € Gewinn.
In einer Stadt wie Bochum mit hohem Gewerbesteuerhebesatz (z. B. 495 %) fallen an:
15 % Körperschaftsteuer
5,5 % Soli auf KSt
ca. 17,3 % Gewerbesteuer
Gesamtbelastung: rund 33 %
Von 100.000 € bleiben etwa 67.000 € übrig.
Das heißt: In der operativen GmbH wird zunächst ganz normal besteuert!
Die verbleibenden 67.000 € können als Dividende ausgeschüttet werden. Dividenden werden grundsätzlich im Verhältnis der Beteiligungsquote verteilt. Hält die VV-GmbH 100 % der operativen GmbH, fließt der gesamte Betrag an sie; bei einer geringeren Beteiligung entsprechend nur der anteilige Gewinn
Ist die VV-GmbH zu mindestens 10 % an der operativen GmbH beteiligt, greift § 8b KStG:
95 % der Dividende sind steuerfrei
5 % gelten als steuerpflichtiger Ertrag
Auf diese 5 % Ertrag fallen Körperschaftsteuer, Soli und ggf. Gewerbesteuer an (letztere nur, wenn die Beteiligung unter 15 % liegt).
Die effektive Zusatzbelastung liegt dadurch bei rund 0,8 % der Dividendensumme.
67.000 € * 0,8% = ca. 530 € Abgaben auf die Ausschüttung
Damit verbleiben in der VV-GmbH rund 66.500 €.
Zusätzlich fallen laufende Verwaltungskosten für die GmbH an. Gehen wir hier vereinfachend von 2.000 € pro Jahr aus, bleiben im ersten Jahr rund 64.500 € investierbares Kapital.
Fall B: Privatperson investiert (Ausschüttung direkt an dich)
Die operative GmbH erzielt 100.000 € Gewinn.
Zunächst fallen – wie im vorherigen Beispiel – Körperschaftsteuer, Soli und Gewerbesteuer an. Nach rund 33 % Gesamtbelastung verbleiben ca. 67.000 € in der GmbH.
Dieser Betrag kann nun als Dividende direkt an dich als Privatperson ausgeschüttet werden.
Auf diese Dividende fallen an:
25 % Kapitalertragsteuer
5,5 % Soli auf die Kapitalertragsteuer
ggf. zusätzlich Kirchensteuer (8 % oder 9 % der Kapitalertragsteuer, je nach Bundesland)
Ohne Kirchensteuer ergibt sich eine Gesamtbelastung von 26,375 %.
67.000 € × 26,375 % = ca. 17.670 €
Netto verbleiben dir rund 49.300 €.
Dieser Betrag steht dir für eine private Investition zur Verfügung.
Fazit Phase 1:
Bei Ausschüttung an eine VV-GmbH stehen im Beispiel rund 64.500 € zur Investition bereit. Bei direkter privater Ausschüttung sind es rund 49.300 €. Der Unterschied ist also erheblich.
Wichtig ist jedoch: Es handelt sich dabei nicht um eine Steuerersparnis, sondern um eine Steuerstundung. Die Steuer wird nicht vermieden, sondern nur zeitlich auf den Moment verschoben, an dem das Kapital aus der VV-GmbH ins Privatvermögen fließt.
Diese Stundung kann aber langfristig einen großen Effekt haben, da das Kapital bis zur späteren Besteuerung arbeiten kann und der Zinseszinseffekt voll mitgenommen wird.
2. Besteuerung während der Anlage: VV GmbH vs. Privatdepot
Wie sieht die Besteuerung der Einzelaktien während des Anlagezeitraums in der VV GmbH aus? Diese unterliegen folgender Besteuerung:
Es fallen Steuern auf Aktiendividenden und realisierte Gewinne an
Auf Dividenden fallen bei einer Beteiligung <10 % am Unternehmen (was der Normalfall sein dürfte) Körperschaftssteuer, Soli und Gewerbesteuer an (ca. 33%, s.o.)
Bei realisierten Gewinnen sind 95 % steuerfrei (§ 8b KStG), 5 % gelten als steuerpflichtig
Effektive Steuer auf realisierte Gewinne: ca. 0,8 %
Es fällt keine Vorabpauschale an
Wichtig: Durch die sehr niedrige Besteuerung realisierter Gewinne sind Umschichtungen innerhalb der VV GmbH sehr günstig, davon profitieren vor allem aktive Trader.
Wie sieht es im Privatdepot mit Aktien-ETFs aus?
Die Abgaben liegen für Aktien bei 26,374% (Steuern + Soli, ohne Kirchensteuer). Durch die 30 % Teilfreistellung bei Aktienfonds sinken die Abgaben für ETFs auf ca. 18,5 %.
Abgaben fallen auf ausgezahlte Dividenden, realisierte Gewinne und auf einen gesetzlich unterstellten Mindest-Ertrag an
Dividenden und realisierte Gewinne werden unmittelbar besteuert, sobald sie den Freistellungsauftrag übersteigen
Die Vorabpauschale auf einen vom Gesetzgeber unterstellten Mindestertrag wird einmal jährlich im Januar fällig. Die Höhe orientiert sich am Basiszins, und die Pauschale wird nur bei einer positiven Wertentwicklung erhoben.
In der Ansparphase wirkt die VV GmbH durch die deutlich niedrigere Besteuerung vom realisierten Gewinnen und der fehlenden Vorabpauschale klar überlegen - insbesondere dann, wenn aktives Trading stattfindet. Doch dieser Vorteil relativiert sich in der Entnahmephase.
3. Der entscheidende Unterschied: Besteuerung der Auszahlung
Hier kippt die Rechnung, und zum ersten Mal hat das Privatdepot deutlich die Nase vorn. Schauen wir uns wieder zuerst die VV GmbH an einem Beispiel an:
Ausschüttung von 60.000 € aus der VV-GmbH
Um 60.000 € auszuschütten, müssen Aktien im entsprechenden Umfang verkauft werden.
Auf den realisierten Gewinn fallen aufgrund des § 8b KStG effektiv rund 0,8 % Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag an.
Unterstellen wir, dass nach 20 Jahren bei einer durchschnittlichen Rendite von ca. 7 % rund 80 % des Verkaufsbetrags auf Gewinne entfallen und 20 % auf ursprünglich eingesetztes Kapital.
Das bedeutet:
60.000 € × 80 % Gewinnanteil × 0,8 % ≈ 380 € Steuer auf Ebene der GmbH
Nach dieser Besteuerung verbleiben rund 59.620 € in der GmbH.
2. Schritt: Ausschüttung an dich privat
Dieser Betrag wird nun als Gewinnausschüttung an dich ausgezahlt.
Steuerfrei sind nur echte Einlagen (z. B. eingezahltes Stammkapital oder zusätzliche Kapitalzuführungen). Thesaurierte Gewinne – dazu gehören auch Kursgewinne oder frühere Dividenden – sind steuerpflichtig.
Auf die Gewinnausschüttung fallen an:
25 % Kapitalertragsteuer
5,5 % Solidaritätszuschlag
Gesamtbelastung: 26,375 %
Rechnung: 59.620 € × 26,375 % ≈ 15.720 €
Netto verbleiben ≈ 43.900 €
Die effektive Gesamtbelastung auf die ursprünglichen 60.000 € Entnahme liegt damit bei rund 27 %.
Ausschüttung von 60.000 € aus dem Privatdepot
Auch hier werden Anteile im Wert von 60.000 € verkauft. Unterstellen wir analog, dass 80 % auf Gewinne entfallen.
Besteuert wird ausschließlich der Gewinnanteil. Bei Aktien-ETFs greift die 30 %-Teilfreistellung, sodass sich eine effektive Belastung von rund 18,5 % ergibt.
Rechnung: 60.000 € × 80 % × 18,5 % = 8.880 €
Netto verbleiben 51.120 €
Die effektive Belastung liegt bei rund 15 %.
Hier wird deutlich, was mit Steuerstundung gemeint ist: In der GmbH kann man mit deutlich mehr Kapital arbeiten, doch bei der Auszahlung nahezu der gesamte Betrag und nicht nur der Gewinnanteil besteuert.
Aber ist das wirklich so schlimm, oder überwiegen die anfänglichen Steuervorteile? Das hängt ganz davon ab, wie hoch das investierte Kapital ist. In der Realität werden die Vorteile der VV GmbH nämlich durch einen wichtigen Faktor geschmälert, der bei niedrigen Beträgen sehr ins Gewicht fällt: Durch die Kosten für die GmbH selbst. Diese liegen pro Jahr zwischen 1.000 € und 3.000 €.
Hier das Ergebnis, was am Ende effektiv von den Auszahlungen übrig bleibt. Die Annahmen:
20 Jahre Investitionszeitraum - ein Zeitraum, in dem sich Zinseszinseffekte realistisch entfalten können
Sparrate: 2.500 € / Monat (30.000 € / Jahr) - für gut verdienende Unternehmer realistisch, aber noch nicht im hohen sechsstelligen Bereich
Rendite: 7 % Wertsteigerung, 2 % Dividende - die Annahme orientiert sich am langfristigen historischen Durchschnitt globaler Aktienmärkte. Niedrigere Renditen verschieben den Break-even zugunsten der VV GmbG deutlich nach oben
Jährliche Kosten für die VV GmbH: 2.000 € - berücksichtigt Steuerberatung, Jahresabschluss, IHK Beiträge und laufende Verwaltung
Endkapital in der VV GmbH: ca. 903.000 €
Endkapital im Privatdepot: ca. 770.000 €
Jetzt kommt die unterschiedliche Besteuerung bei der Ausschüttung ins Spiel. Steuerlich macht es wenig Sinn, das gesamte Depot zum Rentenbeginn auf einmal zu liquidieren, wir gehen hier also von der oft empfohlenen 4% Entnahmerate aus:
Nettoausschüttung VV GmbH bei 4% Entnahme: 2.017 €
Nettoausschüttung Privatdepot bei 4% Entnahme: 2.177 €
Obwohl die GmbH das höhere Endvermögen aufgebaut hat, bleibt netto weniger übrig. Warum? Weil die Fixkosten der GmbH und die höhere Entnahmebesteuerung den Vorteil aufzehren.
Die Wirtschaftlichkeit der VV GmbH reagiert sensibel auf drei Faktoren: Rendite, Anlagehorizont und Fixkosten. Bereits moderate Änderungen dieser Parameter verschieben den Break-even erheblich.
Erst ab einem jährlichen Investment von ca. 45.000 € pro Jahr kippt die Rechnung in diesem Beispiel zugunsten der VV GmbH. Das dann aber zum Preis einer deutlich höheren Komplexität und der Tatsache, dass man mit der Anlage in Einzelaktien mehr Aufwand betreiben muss, als mit einem Investment in einen ETF.
Szenario bei einem Exit, wenn hohe Summen auf einmal investiert werden
Für viele Unternehmer ist die VV GmbH kein Vehikel für einen regelmäßigen Sparplan, sondern für Ihren Exit, zu dem einmalig hohe Beträge steuerbegünstigt “geparkt” werden. Hier ändert sich die Rechnung, da die Verkaufsgewinne zu Beginn anders besteuert werden als ein operativer Gewinn:
Ausgangsszenario
Du verkaufst deine operative GmbH.
Kaufpreis: 1.000.000 €
Anschaffungskosten: 0 € (vereinfacht)
Veräußerungsgewinn: 1.000.000 €
Fall 1: Verkauf privat (du hältst die Anteile persönlich)
Wenn du als natürliche Person deine GmbH-Anteile verkaufst, greift bei >1 % Beteiligung das Teileinkünfteverfahren (§ 17 EStG).
Besteuerung:
60 % des Gewinns sind steuerpflichtig
Besteuerung mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz
Bei 42 % Spitzensteuersatz:
60 % × 42 % = 25,2 % Abgaben, inkl. Soli ≈ 26,5 % → ca. 266.000 €
Ergebnis: Aus 1.000.000 € brutto werden ca. 734.000 € netto
Dieses Geld kannst du dann privat investieren.
Fall 2: Verkauf über eine VV GmbH
Hier hältst nicht du privat die operative GmbH, sondern deine VV GmbH. Die VV GmbH verkauft die operative GmbH. Steuerlich greift hier das Schachtelprivileg (§ 8b KStG):
95 % des Veräußerungsgewinns sind steuerfrei.
5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe und sind steuerpflichtig.
5 % von 1.000.000 € = 50.000 €
Darauf fallen ca. 15,8 % (Körperschaftsteuer + Soli) an.
Gewerbesteuer: Sofern die VV GmbH zu Beginn des Jahres mit mindestens 15 % beteiligt war, fällt auf den Veräußerungsgewinn keine Gewerbesteuer an.
Steuerlast in der GmbH: ca. 8.000 € (statt ca. 266.000 € privat).
Ergebnis: Ca. 992.000 € verbleiben in der Holding. Fast der Brutto-Betrag. Davon können nach Abzug der laufenden Kosten für die VV GmbH 990.000 € investiert werden.
Der Unterschied ist gewaltig:
Privatverkauf ~734.000 €
Verkauf über Holding ~992.000 €
Differenz: ~258.000 €
Jetzt kommt der entscheidende Punkt
Im VV GmbH-Modell liegt das Geld nicht privat vor. Es gehört der GmbH.
Wenn du es dir später ausschüttest, gelten wieder 26,375 % Abgeltungsteuer + Soli auf die Ausschüttung (ausgenommen der Einlagen).
Wenn du alles sofort ausschütten würdest:
990.000 € × 26,375 % = ~261.000 € Steuer
Netto: ~729.000 €
Und damit sogar etwas weniger als beim Privatverkauf.
Wo liegt dann der Vorteil?
Nicht im Endzustand, sondern in der Zwischenphase und in der Mitnahme des Steuerstundungs-Effekts. Wenn du das Geld:
10, 20 oder 30 Jahre in der Holding investierst
nur teilweise ausschüttest
weiter thesaurierst
Dann arbeitet nahezu das gesamte Kapital weiter. Das erzeugt einen enormen Zinseszinseffekt.
Beispiel: 990.000 € vs. 734.000 €
20 Jahre, 7 % Wertsteigerungen, 2 % Dividenden und 2.000 € jährliche Kosten für die VV GmbH:
734.000 € → ~2,56 Mio. €
990.000 € → ~3,29 Mio. €
Differenz nach 20 Jahren: ca. 733.000 €
(Diese Simulation unterstellt identische Bruttorenditen in beiden Strukturen; tatsächliche Nettorenditen können je nach Steuerbelastung auf Dividenden und Umschichtungen abweichen.)
Wenn du danach ausschüttest, bleibt der Vorteil bei einer Ausschüttung von 4% mit “nur” ca. 500 € / Monat allerdings immer noch kleiner, als man auf den ersten Blick erwarten würde. Hier kommt es also auf hohe initiale Werte und einen langen Anlagezeitraum an.
Wann lohnt sich die Holding beim Exit?
Sie lohnt sich besonders:
wenn du nicht sofort vom Geld leben willst
wenn du reinvestieren willst
wenn du Vermögen weiter aufbauen möchtest
wenn du größere Summen langfristig investieren willst
Sie lohnt sich weniger:
wenn du das Geld sofort privat benötigst
wenn du komplett liquidieren willst
Fazit
Beim Exit ist die Holdingstruktur einer der stärksten Hebel überhaupt.
Privatverkauf → sofortige Besteuerung mit hohen Abgaben
Holdingverkauf → nahezu brutto reinvestierbar, Steuer wird in die Zukunft verschoben
Dieses Konstrukt bringt bei hohen Werten jenseits von 1 Million € Verkaufsgewinn nochmal deutlich mehr Vorteile als ein laufender Sparplan aus operativen Gewinnen.
Macht eine VV GmbH für private Investoren Sinn?
Wenn kein operatives Unternehmen existiert, aus dem investiert wird, reduziert sich der Vorteil einer VV GmbH drastisch. Warum?
Das Einkommen wird privat voll besteuert.
Es gibt keinen zusätzlichen Stundungseffekt für das Initial-Investment.
Die laufenden Fixkosten der GmbH fallen trotzdem an.
Die Entnahmephase ist steuerlich ungünstiger als im Privatdepot.
Damit bleibt als potenzieller Vorteil nur noch die günstigere Besteuerung von Kursgewinnen innerhalb der GmbH. Das kann sinnvoll sein für Anleger, die:
aktiv handeln und häufig umschichten
große Vermögen langfristig thesaurieren
Gewinne nicht regelmäßig privat entnehmen möchten
Für den klassischen Buy-and-Hold Anleger, der in ETFs investieren möchte, macht sie keinen Sinn.
Die ehrliche Zusammenfassung
Eine vermögensverwaltende GmbH ist per se kein Steuersparmodell, sondern die Steuern sind anders strukturiert.
Ihr Vorteil liegt ausschließlich im Steuerstundungseffekt während der Ansparphase. Dieser Effekt wird jedoch erst bei hohen Investitionssummen, langen Anlagehorizonten oder Exit-Szenarien relevant.
Sie lohnt sich besonders:
bei direkten Investments aus einer operativen GmbH
bei hohem Investitionsvolumen(z.B. Exit)
bei aktiver Handelsstrategie
bei sehr langen Anlagehorizonten
Sie lohnt sich nicht:
bei kleinen Sparbeträgen
bei passiver ETF-Strategie
bei Investitionen aus bereits privat versteuertem Einkommen
Wer monatlich ein paar tausend Euro in ETFs investiert, gewinnt durch eine VV GmbH nichts – außer Komplexität.
Noch ein wichtiger Hinweis für alle, die perspektivisch einen Wegzug ins Ausland in Erwägung ziehen: Die Wegzugsbesteuerung sollte ebenfalls berücksichtigt werden!
Bei Beteiligungen von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft greift beim Wegzug ins Ausland die sogenannte Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG). Dabei werden die stillen Reserven deiner GmbH-Anteile so behandelt, als hättest du sie am Tag des Wegzugs verkauft.
Das bedeutet: Der bis dahin aufgelaufene Wertzuwachs wird sofort besteuert – auch wenn kein tatsächlicher Verkauf stattfindet. Damit endet der Steuerstundungseffekt abrupt.
Je nach Zielland gelten unterschiedliche Stundungs- oder Ratenregelungen (innerhalb der EU/EWR deutlich großzügiger als bei Drittstaaten).
Ein Privatdepot ist hier in der Regel flexibler: Wertpapierbestände können meist ohne fiktive Veräußerungsbesteuerung übertragen oder weitergeführt werden. Eine Wegzugsbesteuerung greift im Privatvermögen grundsätzlich nur bei wesentlichen Beteiligungen (≥1 % an Kapitalgesellschaften), nicht bei breit gestreuten ETF- oder Aktienportfolios.
Wer also plant auszuwandern, sollte die Wegzugsbesteuerung unbedingt in seine Überlegungen einbeziehen.